
Bauen in Osterode am Harz
11
n neue Flurstücksgrenzen in Abhängigkeit von den
bestehenden Grenzen festgelegt
n Flächen der neuen Flurstücke berechnet und
n Flurstücke unter einer eigenen Flurstücksnummer
in das Liegenschaftskataster eingetragen
Sie können damit veräußert werden.
Grundstücksbesitzer bzw. Käufer sollten sich zunächst
einmal bei dem Fachbereich Bauen der Stadt Osterode
am Harz erkundigen, ob das Grundstück nach den
planungsrechtlichen Eigenschaften und dem Stand der
Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und
wie es bebaut werden kann. Für die Frage einer konkreten
Bebauung ist ausschließlich das Baurecht maßgebend.
Die Bebaubarkeit eines Grundstückes wird im Wesentlichen
durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften
der §§ 29 – 35 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Hiernach gibt es drei Möglichkeiten:
n das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans (§ 30 BauGB)
n das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB)
n das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB),
das ist automatisch immer dann der Fall, wenn die
ersten beiden Möglichkeiten nicht vorliegen
In allen Fällen ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit
des Grundstückes, dass die Erschließung gesichert
ist.