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Bauen in Osterode am Harz
Genehmigungsfreie bauliche
Anlagen und Teile baulicher
Anlagen gemäß Anhang NBauO
Im Anhang 1 zum § 60 NBauO sind alle Bauvorhaben
aufgezählt, die kein förmliches Genehmigungsverfahren
bei der Bauaufsichtsbehörde erfordern. Die
Genehmigungsfreiheit
entbindet den Bauherrn oder
die Bauherrin allerdings nicht von der Verpflichtung,
die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu beachten.
Hierzu gehören auch die Festsetzungen von rechtsverbindlichen
Bebauungsplänen und die Bestimmungen
des Bauordnungsrechts zu notwendigen Abständen
und Nachbargrenzen. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen
trägt der Bauherr oder die Bauherrin die alleinige
Verantwortung. Ein Nichtbeachten kann bis zu
Nutzungsuntersagungen und Beseitigungsanordnungen
führen.
Genehmigungsfrei sind die nachfolgend aufgeführten
Vorhaben (aufgelistet sind nur die für den einzelnen
privaten Bauwilligen wichtigsten baulichen Anlagen;
sie sind nicht abschließend dargestellt).
Gebäude
n Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und
Vorbauten nicht mehr als 40 m3 – im Außenbereich
nicht mehr als 20 m3 – brutto Rauminhalt haben
und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken
dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen,
jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder
nach § 62 genehmigungsfrei sind,
n Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe
n Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem
Bundeskleinkartengesetz
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe
n Einfriedungen bis 2 m Höhe über der Geländeoberfläche
n Stützmauer bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche
Aufschüttungen, Abgrabungen und
Erkundungsbohrungen
n Selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen
bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn
die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der
Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als
300 m2 Fläche haben.
Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
n Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen
oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
n Vorrichtungen zum Teppichklopfen und zum
Wäschetrocknen,
n Wasserbecken bis 100 m3 Beckeninhalt, im Außenbereich
nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten
Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, luftgetragene
Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m2
Grundfläche für Schwimmbecken, die vom Grundsatz
her genehmigungsfrei sind.
Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder
n Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2,
n vorübergehend angebrachte oder aufgestellte
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn
die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen
Anlagen verbunden sind,