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Der Bebauungsplan
(§ 30 BauGB)
Die Gemeinde ist verpflichtet, für bauliche Nutzungen
im Gemeindegebiet Bauleitpläne aufzustellen. Der
„vorbereitende“ Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
stellt die Grundzüge der beabsichtigten Entwicklung
dar: Er zeigt, wo im Gemeindegebiet welche Nutzungsarten
(Wohnen, Gewerbe, Grünflächen, Landwirtschaft,
Wald usw.) vorgesehen sind. Der Flächennutzungsplan
ist in der Regel keine Grundlage für ein gesichertes
Baurecht eines einzelnen Bauherrn, d. h., auch wenn
sein Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
dargestellt ist, können daraus i. d. R. keine
Rechtsansprüche auf eine Bebauung des Grundstückes
abgeleitet werden. Anders ist es beim „verbindlichen
Bauleitplan“ (Bebauungsplan). Der Bebauungsplan
regelt in verbindlicher Weise für Teile des Gemeindegebietes
die Art und das Maß der baulichen Nutzung.
Die für die Baugebiete wesentlichen Festsetzungen sind:
Art der Nutzung (z. B.)
n reines Wohngebiet (WR)
n allgemeines Wohngebiet (WA)
n Mischgebiet (MI)
Die konkreten Nutzungsmöglichkeiten der im Bebauungsplan
festgesetzten Gebietsarten sind in der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) geregelt.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch
die Grundflächenzahl (GRZ). Die Grundflächenzahl gibt
das Verhältnis der möglichen Fläche zur Grundstücksfläche
an, die überbaut werden darf.
Die Höhe der Bebauung wird i. d. R. durch max. Trauf-
oder Firsthöhen bzw. Angabe der Vollgeschosse geregelt.
Die Baugrenzen im Bebauungsplan geben den Bereich
der möglichen Bebauung an.
Weiter können im Bebauungsplan textliche Festsetzungen
enthalten sein, die ebenfalls von dem beauftragten
Architekten zu beachten sind.
Konkrete Aussagen über das mögliche Vorhandensein
eines Bebauungsplanes können im Fachdienst Bauen,
Bereich Stadtentwicklung, der Stadt Osterode am Harz
erfragt werden.