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Bauen in Osterode am Harz
Im Zusammenhang bebaute
Ortsteile (§ 34 BauGB)
Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, orientiert sich die
Bebauung eines Grundstückes an der vorhandenen umgebenen
Bebauung. Ein neues Bauvorhaben muss sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Der Außenbereich (§ 35 BauGB)
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt und das Grundstück
nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
liegt, handelt es sich um eine sog. Außenbereichslage.
Hier sind sehr enge Regeln, um die Natur und
Landschaft vor zu starker Bebauung zu schützen, zu beachten.
Vor Inangriffnahme einer Bebauung im sog. Außenbereich
sollte die Möglichkeit der Bebaubarkeit bei
der zuständigen Behörde (Stadt Osterode am Harz, Fachdienst
Bauen, Stadtentwicklung und Landkreis Göttingen)
erfragt werden. Wie bereits ausgeführt, ist eine gesicherte
Erschließung die Grundvoraussetzung für die
Zulässigkeit von Bauvorhaben. Ein Grundstück gilt als
erschlossen, wenn es an eine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Straße angebunden ist sowie die Ver- und
Entsorgungseinrichtungen, wie Energie- und Wasserversorgung
und die Abwasserbeseitigung,
vorhanden sind.
Nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt
Osterode am Harz ist jeder Bauherr verpflichtet, gleichzeitig
mit seinem Bauantrag oder zusätzlich zur Bauanzeige
einen entsprechenden Entwässerungsantrag beim Fachdienst
Bauen, Bereich Tiefbau, einzureichen. Die Stadt Osterode
am Harz kann die Erschließung auf einen Dritten
übertragen. Sie kann beispielsweise mit einem Wohnungsbauunternehmen
oder einem Bankeninstitut
einen Erschließungsvertrag abschließen, durch den der
Erschließungsträger sich verpflichtet, sein Baugelände
selbst zu erschließen. Auf diese Weise kann im Interesse
aller Beteiligten schnellstens ausgewiesenes Bauland mobilisiert
werden. Für den ersten Anschluss eines Grundstückes
an die öffentliche Entwässerungsanlage erhebt
die Stadt Osterode am Harz einen einmaligen Abwasserbeitrag.
Für die Benutzung der öffentlichen Kanäle sind
darüber hinaus Entwässerungsgebühren zu entrichten.
Maßstab für die Gebührenberechnung
Beim Schmutzwasser ist das Maß die vom Versorgungsunternehmen
Harz Energie GmbH & Co. KG, bezogene
Frischwassermenge bzw. aus Hausbrunnen und Zisternen
gezogenes Wasser. Für letzteres sind gesonderte
Messeinrichtungen vorzunehmen. Hier ist aber eine
Änderung der Abwassersatzung vorgesehen. Das Niederschlagswasser
soll dann über die überdachen und
sonst befestigten Flächen eines Grundstückes, von dem
es direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation
gelangt, berechnet werden.
Bauaufsichtliche Verfahren
Die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung
baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Dabei sind in der Bauordnung für das Land
Niedersachsen (NBauO) folgende Verfahrensregelungen
vorgesehen:
n das normale Baugenehmigungsverfahren
(§ 64 NBauO),
n das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
(§ 63 NBauO),
n das „Freistellungsverfahren“ genehmigungsfreie
Wohngebäude (§ 62 NBauO),
n die genehmigungsfreien baulichen Anlagen und
Teile baulicher Anlagen (Anhang zur NBauO)