
17
Bauen in Osterode am Harz
Das vereinfachte Bauenehmigungsverfahren
(§ 63 NBauO)
Ziel des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ist
die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, also
die möglichst kurzfristige Erteilung der Baugenehmigung.
Rechtsgrundlage ist der § 63 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO), der die für die Errichtung
ganz bestimmter baulicher Anlagen oder Änderung und
Nutzungsänderung dieser baulichen Anlagen regelt.
Das Verfahren wird durchgeführt für
n Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser, auch
mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung,
wenn die Gebäude überwiegend
Wohnungen und deren Nebenzwecken dienende
Räume enthalten,
n eingeschossige Gebäude bis 200 m2 Grundfläche,
n landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr
als einem Geschoss bis 1.000 m2 Grundfläche und
Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen
Dachbindern bis 20 m Stützweite;
Geschosse zur ausschließenden Lagerung von
Jauche und Gülle bleiben unberücksichtigt,
n Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als
drei Geschossen und bis zu 100 m2 Grundfläche.
In den vorgenannten Fällen wird von der Bauaufsichtsbehörde
lediglich Vereinbarkeit mit
n dem Städtebaulichen Planungsrecht,
n den Abstandsvorschriften,
n dem Nachweis der Einstellplätze,
n der Eignung der Rettungswege,
n den Vorschriften über den Brandschutz und die
Standsicherheit bei unterirdischen Garagen mit
mehr als 100 m2 Nutzfläche sowie bei Wohngebäuden,
die nicht Gebäude geringer Höhe sind, geprüft.
Genehmigungsfreies Bauen
für Wohngebäude
„Freistellungsverfahren“
(§ 62 NBauO)
Mit dem § 62 der Niedersächsischen Bauordnung
(NBauO) verzichtet der Gesetzgeber in wesentlich größerem
Umfang als bisher auf Baugenehmigungen, um
Baugenehmigungsverfahren abzubauen, die Bauaufsichtsbehörden
zu entlasten und der Eigenverantwortung
der am Bau Beteiligten, insbesondere der Entwurfsverfasser,
Vorrang gegenüber behördlichen
Prüfungen einzuräumen.
Der vom Bauherrn oder der Bauherrin beauftragte Architekt
trägt hier die Verantwortung für die Einhaltung
der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hierfür haftet
er ggf. auch zivil- und strafrechtlich.
Auf Wunsch des Bauherrn oder der Bauherrin kann
auch für freigestellte Vorhaben die Durchführung des
vereinfachten Genehmigungsverfahrens beantragt
werden.
Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich in Gebieten,
die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 (1) oder
(2) des Baugesetzbuches als
n Kleinsiedlungsgebiete,
n Allgemeine Wohngebiete und
n Besondere Wohngebiete
festsetzt.
Die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe,
Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Wohngebäude,
ausgenommen unterirdischer Garagen mit
mehr als 100 m2 Nutzfläche, wenn: