
18
Bauen in Osterode am Harz
n Das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen
oder Befreiungen bereits erteilt worden sind,
n die Gemeinde dem Bauherren bestätigt hat, dass die
Erschließung im Sinne des § 30 (1) oder (2) des Baugesetzbuches
gesichert ist und sie die vorläufige Untersagung
nach § 15 (1) Satz 2 des Baugesetzbuches
nicht beantragen wird.
Der Bauherr muss eine Entwurfsverfasserin oder einen
Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 NBauO bestellt
haben, die oder der den Anforderungen nach § 53 (3)
NBauO (Eintragung in die entsprechenden Listen der
Architektenkammer) entspricht und ausreichend gegen
Haftpflichtgefahren versichert ist.
Der Bauherr hat bei der Baufaufsichtsbehörde des Landkreises
Göttingen folgende Unterlagen einzureichen:
n Den Entwurf der Baumaßnahme, ausgenommen die
bautechnischen Nachweise,
n eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass er die
geforderten entsprechenden Voraussetzungen erfüllt,
n die von den Sachverständigen gefertigten Unterlagen,
dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander
abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt
sind,
n eine Erklärung der Sachverständigen, dass die gefertigten
Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
Die Kommune hat dem Bauherrn, wenn die Erschließung
gesichert ist und wenn die vorläufige Untersagung
nach § 15 BauGB nicht beantragt werden soll,
innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen
eine Bestätigung auszustellen.
Eine darüber hinausgehende
Prüfpflicht besteht für
die Kommune nicht. Mit der Baumaßnahme darf begonnen
werden, sobald die Bestätigung der Kommune
dem Bauherrn vorliegt.
Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem
Entwurf nicht abweichen.