
Bauen in Osterode am Harz
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Grundsätzlich ist zu beachten, dass auch genehmigungsfreie
und freigestellte Vorhaben im vollen Umfang
den materiellen baurechtlichen Bestimmungen
unterliegen. Rechtsverstöße können auch bei genehmigungsfreien
Bauvorhaben Stilllegung, Beseitigung,
Nutzungs-Untersagungsverfügung und zusätzlich
auch ein Bußgeld zur Folge haben.
Das normale Baugenehmigungsverfahren
(§ 64 NBauO)
Das Baugenehmigungsverfahren dient der Sicherheit
der späteren Nutzer und der Nachbarn. Der Bauantrag
wird bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Göttingen
oder der Stadt Osterode am Harz eingereicht. Der
Bauantrag ist i. d. R. durch einen bauvorlageberechtigten
Entwurfsverfasser zu stellen. Sind die Bauvorlagen nicht
von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser,
welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist,
durch Unterschrift anerkannt, so liegt ein erheblicher
Mangel vor. Die Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall
gehalten, den Bauantrag zurückzuweisen.
Bauvorlageberechtigt sind Architekten und mit entsprechender
Bescheinigung, Innenarchitekten und
Bauingenieure. Die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung
für Innenarchitekt und Bauingenieur wird
durch die entsprechenden Kammern (Architektenkammer,
Ingenieurkammer-Bau) bescheinigt. Zusätzlich
können auch Handwerksmeister beschränkt bauvorlageberechtigt
sein.
Das normale Genehmigungsverfahren mit einer umfassenden
Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde
findet lediglich bei größeren Bauvorhaben statt. Im
normalen Wohnungsbau (ausgenommen Hochhäuser)
und bei kleineren gewerblichen Vorhaben hat dieses
Verfahren keine Bedeutung.